Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Deutsche Marine Berlin

 

§ 1 Name

Die Interessengemeinschaft führt den Namen „lnteressengemeinschaft Deutsche Marine Berlin“ (IG DeuMa). `

§ 2 Sitz

Die lnteressengemeinschaft hat ihren Sitz in Berlin.

§ 3 Aufgaben

1. Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

a) Die IG DeuMa wird die Beziehungen zu den Institutionen und insbesondere den Angehörigen der Deutschen Marine sowie anderen Einrichtungen der Bundeswehr pflegen und unterstützen. Sie wird hierzu Aufklärungsarbeit über die Rolle der Streitkräfte in Staat und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland leisten und diesbezügliche Informationsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen führen.

b) Die IG DeuMa trägt durch Informationsfahrten und regelmäßige Besuche in Marine- und Bundeswehrstandorten dazu bei, den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern der IG DeuMa und den zivilen und uniformierten Angehörigen der Bundeswehr, insbesondere der Deutschen Marine, zu fördern und zu beleben.

2. Die Interessengemeinschaft ist überparteilich. Sie verfolgt gemeinnützige und keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel der IG DeuMa dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder der IG DeuMa können alle Personen werden, die Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes des Nordatlantischen Verteidigungspaktes (NATO) sind.

2. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft setzen sich für die Ziele der IG DeuMa ein und unterstützen sie. Die Mitgliedschaft in der IG DeuMa ist mit einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen (verbotenen) Partei oder Gruppierung unvereinbar.

3. Über die Aufnahme (auf schriftlichen Antrag) und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen für das laufende und das vorherige Kalenderjahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung (MV) entscheidet über die Grundsätze der Arbeit der IG DeuMa auf der Grundlage der Satzung und gibt Empfehlungen für die Umsetzung in einzelne Projekte. Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.

2. Die MV hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes

b) Die Wahl zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

c) Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüferinnen/des Kassenprüfers

d) Die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge

e) Entscheidung nach § 4 Absatz 4, Satz 2

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung der lnteressengemeinschaft.

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser Antrag ist dem Vorstand in schriftlicher Form unter Nennung einer Tagesordnung und mit den erforderlichen Unterschriften vorzulegen. Im Übrigen gilt § 5.

§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich zu einer MV in schriftlicher Form und mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.

2. Stimmrecht haben nur die Mitglieder der IG DeuMa. Stimmrecht haben nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben.

3. Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Nichtortsansässige Mitglieder haben das Recht der schriftlichen Stimmabgabe.

5. Die MV wird vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Für die Durchführung von Vorstandswahlen ist eine Wahlleiterin/ein Wahlleiter zu wählen.

6. Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zugestellt werden muss.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorsitzende vertritt die IG DeuMa nach außen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Nach § 5 Absatz 2, Buchstabe d, entscheidet die MV über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages.*

2. Die finanziellen Mittel der IG DeuMa sollen durch Beiträge und private Spenden aufgebracht werden. Die Projektreisen der IG DeuMa sind kostenpflichtig. Der jeweilige Reisepreis wird vom Vorstand festgesetzt. Eventuelle Überschüsse aus der Einnahme für Projektreisen fließen dem Gesamthaushalt der IG DeuMa zu.

* Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt z. Zt. 40,- €

 

§ 10 Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglied der IG DeuMa kann werden, wer von einem Mitglied der Interessengemeinschaft vorgeschlagen wird, die Voraussetzungen gem. § 4 Absätze 1 und 2 erfüllt und sich um die IG DeuMa besonders verdient gemacht hat.

2. Die Ehrenmitgliedschaft wird ausgesprochen, wenn die vorgeschlagene Person auf einer Mitgliederversammlung, zu der gem. der §§ 5 und 7 eingeladen wurde, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied gewählt worden ist

3. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.

4. Ehrenmitglieder werden zu allen Veranstaltungen der IG DeuMa eingeladen.

§ 11 Auflösung der lnteressengemeinschaft

1. Über die Auflösung der IG DeuMa wird auf einer Mitgliederversammlung entschieden, zu der gem. der §§ 5 und 7 eingeladen wurde.

2. Für den AufIösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der IG DeuMa erforderlich.

3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Vermögen der IG DeuMa fällt an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGZRS), die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 14. April 1999 in Kraft.